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Lange Zeit war es Designern nicht möglich, ihre Produktgestaltungen EU-weit vor Nachahmern zu schützen ohne viel Geld und Zeit zu investierten. Beinahe unbemerkt von der Öffentlichkeit half das Europäische Parlament dem nun ab:

Ab dem 01.04.2003 besteht die Möglichkeit der Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters beim Harmonisierungsamt in Alicante/Spanien, das EU-weiten Schutz der Erscheinungsform eines neuen Erzeugnisses gewährt.

Völlig neu, da in nur wenigen Mitgliedsländern bislang praktiziert, ist das bereits seit 06.03.2002 existente nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Dieses entsteht durch die einfache Offenbarung der Gestaltung.

Was unter "Offenbarung" nach Art. 7 der Verordnung ((EG) Nr. 6/2002 des RATES vom 12.12. 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verstanden werden darf, ist allerdings noch unklar. Reicht bereits eine einzige unscheinbare Veröffentlichung auf einer regionalen Messe in einem kleinen Mitgliedstaat, um für die gesamte EU Schutz zu beanspruchen? Muss es auf einer internationalen Messe ausgestellt werden? Reicht die tatsächliche Nutzung im normalen Verkehr? Und ab wann kann der Schutz dann beansprucht werden? Wie soll der Zeitpunkt der Offenbarung nachgewiesen werden?

Unsicherheiten, die daraus resultieren, dass das Gemeinschaftsgeschmacksmuster noch sehr jung ist und noch keine Judikatur besteht. Was liegt also näher, als das Internet zu nutzen? Es gewährleistet die Veröffentlichung der Erscheinungsform des Erzeugnisses zu einem nachweisbaren Zeitpunkt. Der Designpublisher hat sich zum Ziel gesetzt, preiswert, geordnet und öffentlichkeitswirksam neue Gestaltungen im Internet zu präsentieren und damit dem Erfordernis der "Offenbarung" zu genügen.