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Willkommen bei Designpublisher |
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Lange Zeit war es Designern nicht möglich, ihre
Produktgestaltungen EU-weit vor Nachahmern zu schützen ohne viel
Geld und Zeit zu investierten. Beinahe unbemerkt von der Öffentlichkeit
half das Europäische Parlament dem nun ab:
Ab dem 01.04.2003 besteht die Möglichkeit der Eintragung eines
Gemeinschaftsgeschmacksmusters beim Harmonisierungsamt in Alicante/Spanien,
das EU-weiten Schutz der Erscheinungsform eines neuen Erzeugnisses
gewährt.
Völlig neu, da in nur wenigen Mitgliedsländern bislang praktiziert,
ist das bereits seit 06.03.2002 existente nicht
eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Dieses entsteht durch
die einfache Offenbarung der Gestaltung.
Was unter "Offenbarung" nach Art. 7 der Verordnung ((EG)
Nr. 6/2002 des RATES vom 12.12. 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
verstanden werden darf, ist allerdings noch unklar. Reicht bereits
eine einzige unscheinbare Veröffentlichung auf einer regionalen
Messe in einem kleinen Mitgliedstaat, um für die gesamte EU Schutz
zu beanspruchen? Muss es auf einer internationalen Messe ausgestellt
werden? Reicht die tatsächliche Nutzung im normalen Verkehr?
Und ab wann kann der Schutz dann beansprucht werden? Wie soll der
Zeitpunkt der Offenbarung nachgewiesen werden?
Unsicherheiten, die daraus resultieren, dass das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
noch sehr jung ist und noch keine Judikatur besteht. Was liegt also
näher, als das Internet zu nutzen? Es gewährleistet die
Veröffentlichung der Erscheinungsform des Erzeugnisses zu einem
nachweisbaren Zeitpunkt. Der Designpublisher hat sich zum Ziel gesetzt,
preiswert, geordnet und öffentlichkeitswirksam neue Gestaltungen
im Internet zu präsentieren und damit dem Erfordernis der "Offenbarung"
zu genügen. |
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